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Gerichtsentscheid: NRW-Gesundheitsministerin darf weiter vor E-Zigaretten warnen PDF  | Drucken |  E-Mail

Verwaltungsgericht Düsseldorf:

"Gesundheitsministerin darf weiter vor E-Zigaretten warnen"

 

So lautet der Titel der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, das mit seiner Entscheidung vom 16. Januar 2012 die Warnung von NRW-Gesund-heitsministerin Barbara Steffens vor nikotinhaltigen E-Zigaretten unterstützt.

Das Gericht hat den Antrag einer Vertriebsfirma von E-Zigaretten abgewiesen, Ministerin Steffens bestimmte Äußerungen und Warnungen vor E-Zigaretten im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen.

 

Gesundheitsschäden sind zu befürchten

In einer Pressemeldung vom 16. Dezember 2011 hatte das Ministerium unter der Überschrift "Ministerin Steffens warnt vor Verkauf von illegalen E-Zigaretten: Geschäftsgründungen sind riskant – Gesundheitsschäden zu befürchten" sowie in einem Erlass vom selben Tage die Rechtsauffassung vertreten, nikotinhaltige Liquids dürften nur mit arzneimittelrechtlicher Zulassung in den Verkehr gebracht werden.

Bei nikotinfreien Liquids sei im Einzelfall zu prüfen, ob sie den arzneimittelrechtlichen Vorschriften unterlägen. Die Zigaretten selbst seien gegebenenfalls als Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen.

 

E-Zigaretten aus der Apotheke?

Wie das Gericht in seiner Pressemitteilung verlautet, verstoßen diese Äußerungen nicht gegen die Berufsfreiheit der Antragstellerin.

"Das Ministerium sei für den Bereich des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts zuständig und damit grundsätzlich befugt, öffentlichkeitswirksame Informationen insbesondere über neue Entwicklungen in diesem Bereich zu verbreiten.

Um eine solche Entwicklung handele es sich auch bei den E-Zigaretten zur Aufnahme von Nikotin aus nikotinhaltigen Liquids. Die Einschätzung des Ministeriums, bei den E-Zigaretten handele es sich um Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, sei vertretbar.

Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen möglich."

Aktenzeichen: 16 L 2043/11  
JF 01/2012

 

Fragen und Antworten zu den E-Zigaretten

Information des NRW-Gesundheitstministeriums

 

Warum warnt Ministerin Barbara Steffens vor der E-Zigarette?

Die E-Zigarette wird häufig als „gesunde“ Alternative zum Tabakkonsum beworben. Dies ist durch nichts belegt. Richtig ist, dass kaum etwas über die Inhaltsstoffe der Liquids bekannt ist. Angesichts noch ungeklärter gesundheitlicher Risiken warnt die NRW-Gesundheitsministerin vor dem Konsum von E-Zigaretten. Denn klar ist, Nikotin ist eine pharmakologisch wirksame Substanz. Beim Inhalieren von Nikotin – unabhängig, ob Rauch oder Dampf inhaliert wird – nimmt der Körper erhebliche Nikotinmengen auf.

Ist denn das Inhalieren von nikotinfreien Stoffen durch die E-Zigarette unbedenklich?

Davon können wir derzeit nicht ausgehen. Das Deutsche Krebsforschungszentrum weist beispielsweise darauf hin, dass bei der elektrischen Zigarette der Verdacht auf eine Belastung der Innenraumluft durch atemwegreizende sowie allergieauslösende Substanzen bestehe.

Gilt ab sofort ein Verbot für die E-Zigarette?

Das Dampfen auch von nikotinhaltigen Liquids ist nicht verboten. Verboten sind der Handel und die Abgabe von nicht zugelassenen nikotinhaltigen Liquids an Verbraucherinnen und Verbraucher. Nikotinhaltige Liquids fallen nach Auffassung des Landesgesundheitsministeriums unter das Bundesarzneimittelgesetz und sind deshalb zulassungspflichtig. Eine Zulassung existiert aber nicht.

Warum fallen nikotinhaltige Liquids unter das Arzneimittelgesetz?

Da durch das Inhalieren des Nikotins die physiologischen Funktionen im menschlichen Körper in nennenswerter Weise beeinflusst werden können, sind die nikotinhaltigen Liquids so genannte Funktionsarzneimittel.

Wer ist dafür zuständig, den Verkauf illegaler Liquids und illegaler E-Zigaretten zu untersagen?

Zuständig sind die Aufsichten der Bezirksregierungen, Kreise und kreisfreien Städte. Durch einen entsprechenden Erlass des NRW-Gesundheitsministeriums haben sie die Information über die geltenden Rechtgrundlagen erhalten, um die Menschen vor Ort entsprechend aufzuklären, den Verkauf zu untersagen und Verstöße mit Sanktionen zu ahnden. Wer nicht-zugelassene Arzneimittel in den Verkehr bringt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Über die Kontrollen vor Ort entscheiden die zuständigen Behörden in eigener Verantwortung.

Wird jetzt flächendeckend in Nordrhein-Westfalen kontrolliert, ob illegale E-Zigaretten und
illegale E-Liquids verkauft werden?

Über die Kontrollen vor Ort entscheiden die zuständigen Behörden in eigener Verantwortung.

Ist die E-Zigarette nicht ein guter Weg, um sich das Rauchen abzugewöhnen?

Es mag sein, dass die E-Zigarette dazu genutzt wird, den Konsum von Tabak-Zigaretten zu reduzieren. Für einen auf Dauer erfolgreichen Rauchstopp ist aber eine Verhaltensänderung nötig, die mit dem Konsum von E-Zigaretten nicht erreicht wird.

Warum werden die nikotinhaltigen Liquids als Arzneimittel eingestuft und herkömmliche Tabak-Zigaretten nicht?

Tabak unterliegt nicht den arzneimittelrechtlichen Regelungen, da Tabakerzeugnisse vom Arzneimittelbegriff gesetzlich ausgeschlossen sind. Da nikotinhaltige Liquids keine Tabakerzeugnisse sind, können sie als Arzneimittel eingestuft werden. Bei Tabakprodukten ist zudem bekannt, dass sie die Gesundheit schädigen. Daher befinden sich auf jeder Verpackung von Tabakprodukten deutlich sichtbare Warnhinweise.

Warnt Ministerin Steffens vor der E-Zigarette, weil dem Land bei einem sinkenden Konsum von Tabak-Zigaretten Einnahmen aus der Tabaksteuer verloren gehen? Wird etwa Rücksicht genommen auf die Interessen der Tabakindustrie?

Hier einen Zusammenhang zu vermuten, ist abwegig. Ministerin Steffens warnt selbstverständlich auch vor den Risiken des Tabakkonsums. Darüber hinaus hat die Landesregierung soeben einen Gesetzentwurf zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes beschlossen. Die Tabaksteuer ist im Übrigen eine Bundessteuer, die allein dem Bund zugute kommt.

Fällt der Konsum einer E-Zigarette unter das Rauchverbot des Nichtraucherschutzgesetzes NRW?

Das Bundesgesundheitsministerium hat vor kurzem klargestellt, dass im Bundesnichtraucherschutzgesetz ein allgemeines Rauchverbot geregelt wird ohne Unterscheidung bestimmter Produktgruppen wie Zigarren, Zigaretten oder E-Zigaretten. Dementsprechend ist auch in Nordrhein-Westfalen überall dort, wo ein gesetzliches Rauchverbot gilt, die Nutzung der E-Zigarette nicht zulässig.

Wie gehen andere Länder mit der E-Zigarette um?

Beispielsweise wurde in Österreich bereits 2007 durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen entschieden, dass nikotinhaltige Kartuschen als Arzneimittel und Inhalatoren als Medizinprodukte gelten. Daher ist der Vertrieb solcher Produkte ohne einschlägige Gewerbeberechtigung nicht zulässig und ausschließlich Apotheken und dem Medizinproduktehandel vorbehalten.

Gesundheitsministerium NRW, Stand 13. Januar 2012