| Gerichtsentscheid: NRW-Gesundheitsministerin darf weiter vor E-Zigaretten warnen | | Drucken | |
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Verwaltungsgericht Düsseldorf: "Gesundheitsministerin darf weiter vor E-Zigaretten warnen"
So lautet der Titel der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, das mit seiner Entscheidung vom 16. Januar 2012 die Warnung von NRW-Gesund-heitsministerin Barbara Steffens vor nikotinhaltigen E-Zigaretten unterstützt. Das Gericht hat den Antrag einer Vertriebsfirma von E-Zigaretten abgewiesen, Ministerin Steffens bestimmte Äußerungen und Warnungen vor E-Zigaretten im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen.
Gesundheitsschäden sind zu befürchten
In einer Pressemeldung vom 16. Dezember 2011 hatte das Ministerium unter der Überschrift "Ministerin Steffens warnt vor Verkauf von illegalen E-Zigaretten: Geschäftsgründungen sind riskant – Gesundheitsschäden zu befürchten" sowie in einem Erlass vom selben Tage die Rechtsauffassung vertreten, nikotinhaltige Liquids dürften nur mit arzneimittelrechtlicher Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Bei nikotinfreien Liquids sei im Einzelfall zu prüfen, ob sie den arzneimittelrechtlichen Vorschriften unterlägen. Die Zigaretten selbst seien gegebenenfalls als Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen.
E-Zigaretten aus der Apotheke? Wie das Gericht in seiner Pressemitteilung verlautet, verstoßen diese Äußerungen nicht gegen die Berufsfreiheit der Antragstellerin. "Das Ministerium sei für den Bereich des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts zuständig und damit grundsätzlich befugt, öffentlichkeitswirksame Informationen insbesondere über neue Entwicklungen in diesem Bereich zu verbreiten. Um eine solche Entwicklung handele es sich auch bei den E-Zigaretten zur Aufnahme von Nikotin aus nikotinhaltigen Liquids. Die Einschätzung des Ministeriums, bei den E-Zigaretten handele es sich um Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, sei vertretbar. Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen möglich." Aktenzeichen: 16 L 2043/11
Fragen und Antworten zu den E-ZigarettenInformation des NRW-Gesundheitstministeriums
Warum warnt Ministerin Barbara Steffens vor der E-Zigarette?Die E-Zigarette wird häufig als „gesunde“ Alternative zum Tabakkonsum beworben. Dies ist durch nichts belegt. Richtig ist, dass kaum etwas über die Inhaltsstoffe der Liquids bekannt ist. Angesichts noch ungeklärter gesundheitlicher Risiken warnt die NRW-Gesundheitsministerin vor dem Konsum von E-Zigaretten. Denn klar ist, Nikotin ist eine pharmakologisch wirksame Substanz. Beim Inhalieren von Nikotin – unabhängig, ob Rauch oder Dampf inhaliert wird – nimmt der Körper erhebliche Nikotinmengen auf. Ist denn das Inhalieren von nikotinfreien Stoffen durch die E-Zigarette unbedenklich?Davon können wir derzeit nicht ausgehen. Das Deutsche Krebsforschungszentrum weist beispielsweise darauf hin, dass bei der elektrischen Zigarette der Verdacht auf eine Belastung der Innenraumluft durch atemwegreizende sowie allergieauslösende Substanzen bestehe. Gilt ab sofort ein Verbot für die E-Zigarette?Das Dampfen auch von nikotinhaltigen Liquids ist nicht verboten. Verboten sind der Handel und die Abgabe von nicht zugelassenen nikotinhaltigen Liquids an Verbraucherinnen und Verbraucher. Nikotinhaltige Liquids fallen nach Auffassung des Landesgesundheitsministeriums unter das Bundesarzneimittelgesetz und sind deshalb zulassungspflichtig. Eine Zulassung existiert aber nicht. Warum fallen nikotinhaltige Liquids unter das Arzneimittelgesetz?Da durch das Inhalieren des Nikotins die physiologischen Funktionen im menschlichen Körper in nennenswerter Weise beeinflusst werden können, sind die nikotinhaltigen Liquids so genannte Funktionsarzneimittel. Wer ist dafür zuständig, den Verkauf illegaler Liquids und illegaler E-Zigaretten zu untersagen?Zuständig sind die Aufsichten der Bezirksregierungen, Kreise und kreisfreien Städte. Durch einen entsprechenden Erlass des NRW-Gesundheitsministeriums haben sie die Information über die geltenden Rechtgrundlagen erhalten, um die Menschen vor Ort entsprechend aufzuklären, den Verkauf zu untersagen und Verstöße mit Sanktionen zu ahnden. Wer nicht-zugelassene Arzneimittel in den Verkehr bringt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Über die Kontrollen vor Ort entscheiden die zuständigen Behörden in eigener Verantwortung. Wird jetzt flächendeckend in Nordrhein-Westfalen kontrolliert, ob illegale E-Zigaretten und
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